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   FG Köln, 22.01.2004 - 10 K 1859/03   

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https://dejure.org/2004,5298
FG Köln, 22.01.2004 - 10 K 1859/03 (https://dejure.org/2004,5298)
FG Köln, Entscheidung vom 22.01.2004 - 10 K 1859/03 (https://dejure.org/2004,5298)
FG Köln, Entscheidung vom 22. Januar 2004 - 10 K 1859/03 (https://dejure.org/2004,5298)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld; Überschreiten der Übergangszeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und Wehrdienst ; Gleichstellung des Zivildienstes mit einem Ausbildungsabschnitt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeldanspruch

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld - Kindergeldanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 815
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.08.2002 - 1 K 1365/02

    Kindergeld zwischen Abitur und Zivildienst

    Auszug aus FG Köln, 22.01.2004 - 10 K 1859/03
    24. März 2003) erhobenen Klage macht der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28. August 2002 1 K 1365/02 (EFG 2003, 47) geltend, das Kindergeld stehe ihm auch noch für die Monate September bis einschließlich Dezember 2002 zu.

    aa) Die Möglichkeit einer solchen Analogie auf Fälle, in denen das Kind seine Berufsausbildung wegen eines bevorstehenden Wehrdienstes nicht beginnen oder fortsetzen kann, wird allerdings teilweise - zumindest für Jahre bis einschließlich 2001 - bejaht (Hinweis auf FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. August 2002 1 K 1365/02, EFG 2003, 47).

    Jedenfalls für die ab 2002 gültige Fassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, für die die Frage der analogen Anwendung nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. August 2002 1 K 1365/02 (EFG 2003, 47) bei wertender Betrachtung nicht anders als für die vorigen Jahre beurteilt werden könne, folgt der erkennende Senat dem FG Rheinland-Pfalz nicht.

    Diese Frage könnte möglicherweise auch für Jahre ab 2002 zu bejahen sein, wenn der BFH die Lückenhaftigkeit der Vorschrift in dem gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28. August 2002 1 K 1365/02 (EFG 2003, 47) anhängigen Revisionsverfahren VIII R 86/02 für die Jahre bis einschließlich 2001 bejahen sollte.

  • FG Berlin, 01.06.2001 - 10 K 10095/00

    Tätigkeit nach § 14b ZDG - kein Ausbildungsverhältnis

    Auszug aus FG Köln, 22.01.2004 - 10 K 1859/03
    b) Zwar erfasst § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der ab dem Jahr 2002 geltenden Fassung nunmehr auch ausdrücklich eine Übergangszeit zwischen Schulausbildung und Wehrdienst (dies war für die bis einschließlich 2001 geltende Fassung noch streitig; bejaht in DA-FamEStG 63.3.3 Abs. 3, BStBl I 1998, 386, 389, 417; Korn/Greite, EStG, Kommentar, § 32 Rz. 48; Jachmann in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, Kommentar, § 32 Rdnr. C 22; verneint von Heuermann in Blümich, EStG/KStG/GewStG, Kommentar, § 32 EStG Rz. 82 a; FG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2001 10 K 10095/00, EFG 2001, 1304).

    18. Aufl., § 32 Rdnr. 42; Seewald/Felix Kindergeldrecht Kommentar, § 63 Rz 208 a; a.A. Heuermann in Blümich, EStG/KStG/GewStG, Kommentar, § 32 EStG Rz. 82 a; FG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2001 10 K 10095/00, EFG 2001, 1304).

  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 86/02

    Kindergeld: Übergangszeit zwischen Schule und Zivildienst länger als sechs Monate

    Auszug aus FG Köln, 22.01.2004 - 10 K 1859/03
    Diese Frage könnte möglicherweise auch für Jahre ab 2002 zu bejahen sein, wenn der BFH die Lückenhaftigkeit der Vorschrift in dem gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28. August 2002 1 K 1365/02 (EFG 2003, 47) anhängigen Revisionsverfahren VIII R 86/02 für die Jahre bis einschließlich 2001 bejahen sollte.
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